KfW: Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134) – Anhebung Förderhöchstbetrag und Tilgungszuschuss zum 03.02.2026
Die KfW informiert über eine Produktverbesserung im Programm 134 zur Förderung genossenschaftlichen Wohnens zum 03.02.2026:
• Der Förderhöchstbetrag wird von bisher 100.000 Euro auf 150.000 Euro erhöht.
• Der Tilgungszuschuss wird von 7,5 Prozent auf 15 Prozent angehoben und beträgt damit maximal 22.500 Euro.
Darüber wurden neben redaktionellen Anpassungen auch einzelne Themen im Merkblatt präzisiert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht. Das neue Merkblatt gilt ab dem 03.02.2026 und steht Ihnen ab sofort im KfW-Partnerportal zur Verfügung. Bitte sprechen Sie Ihre Hausbank darauf an!
Das Wichtigste in Kürze
Die Bundesregierung unterstützt die Zeichnung wohnungsbezogener Pflichtanteile an Genossenschaftswohnungen mit dem Förderprogramm KfW 134. Wer neu in eine Wohnung einer Wohnungsbaugenossenschaft einziehen möchte, kann hierfür einen Kredit von bis zu 150.000 € pro Wohnung beantragen, um die erforderlichen Einlagen zu finanzieren. Durch attraktive Zinssätze und einen Tilgungszuschuss bietet das Programm eine interessante Unterstützung für die Finanzierung genossenschaftlichen Wohnens.
Kreditbedingungen
Der Kredit muss bereits vor Bezug der Wohnung und vor Zeichnung der ersten Anteile beantragt werden. Die Vergabe erfolgt über die jeweilige Hausbank. Voraussetzungen sind eine ausreichende Bonität der Antragstellenden sowie die Selbstnutzung der Wohnung für mindestens zehn Jahre.
Da die Bank im Gegensatz zu einer klassischen Immobilienfinanzierung keine festen dinglichen Sicherheiten hat, spielt die laufende finanzielle Leistungsfähigkeit der Kreditnehmenden eine zentrale Rolle. Viele Banken verlangen zudem, dass das Gehaltskonto bereits bei ihnen geführt wird oder dort neu eröffnet wird.
Die aktuellen Zinssätze und Förderbedingungen finden sich auf der Website der KfW:
Förderprogramm KfW 134
Aufgabe der Wohnung innerhalb der ersten zehn Jahre
Ändern sich die Lebensumstände innerhalb der ersten zehn Jahre und muss die Wohnung aufgegeben werden, wird der Kredit vorzeitig zurückgezahlt. In diesem Fall fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an; der Tilgungszuschuss wird anteilig gewährt.
Der Zeitraum zwischen Rückzahlung des Kredits und dem tatsächlichen Auszug sollte möglichst kurz sein, da diese Phase nicht gefördert wird und somit ein regulärer Zinssatz gilt. Ein frühzeitiges Gespräch mit der Genossenschaft ist daher sinnvoll.
In der Satzung der Genossenschaft ist festgelegt, wie lange sie sich für die Rückzahlung von Einlagen Zeit lassen kann. Laut BGB sind bis zu fünf Jahre zulässig, es können abweichende Regelungen zugelassen werden, insbesondere wenn die Wohnung zeitnah wieder belegt wird.
Bei Interesse bietet die mitbauzentrale hierfür eine Info-Veranstaltung an. Bitte melden Sie sich unter: info@mitbauzentrale-muenchen.de