KfW-Programm 134: Förderung genossenschaftlichen Wohnens
Wie wird im neuen Jahr gefördert?
Die Bundesregierung unterstützt die Zeichnung wohnungsbezogener Pflichtanteile an Genossenschaftswohnungen mit dem Förderprogramm KfW 134. Wer neu in eine Wohnung einer Wohnungsbaugenossenschaft einziehen möchte, kann hierfür einen Kredit von bis zu 100.000 € pro Wohnung beantragen, um die erforderlichen Einlagen zu finanzieren. Durch attraktive Zinssätze und einen Tilgungszuschuss bietet das Programm eine interessante Unterstützung für die Finanzierung genossenschaftlichen Wohnens.
Die mitbauzentrale berät ausführlich zum Programm und zum Ablauf der Kreditbeantragung.
Das Wichtigste in Kürze:
Kreditbedingungen
Der Kredit muss bereits vor Bezug der Wohnung und vor Zeichnung der ersten Anteile beantragt werden. Die Vergabe erfolgt über die jeweilige Hausbank. Voraussetzungen sind eine ausreichende Bonität der Antragstellenden sowie die Selbstnutzung der Wohnung für mindestens zehn Jahre.
Da die Bank im Gegensatz zu einer klassischen Immobilienfinanzierung keine festen dinglichen Sicherheiten hat, spielt die laufende finanzielle Leistungsfähigkeit der Kreditnehmenden eine zentrale Rolle. Viele Banken verlangen zudem, dass das Gehaltskonto bereits bei ihnen geführt wird oder dort neu eröffnet wird.
Die aktuellen Zinssätze und Förderbedingungen finden sich auf der Website der KfW:
Förderprogramm KfW 134
Aufgabe der Wohnung innerhalb der ersten zehn Jahre
Ändern sich die Lebensumstände innerhalb der ersten zehn Jahre und muss die Wohnung aufgegeben werden, wird der Kredit vorzeitig zurückgezahlt. In diesem Fall fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an; der Tilgungszuschuss wird anteilig gewährt.
Der Zeitraum zwischen Rückzahlung des Kredits und dem tatsächlichen Auszug sollte möglichst kurz sein, da diese Phase nicht gefördert wird und somit ein regulärer Zinssatz gilt. Ein frühzeitiges Gespräch mit der Genossenschaft ist daher sinnvoll.
In der Satzung der Genossenschaft ist festgelegt, wie lange sie sich für die Rückzahlung von Einlagen Zeit lassen kann. Laut BGB sind bis zu fünf Jahre zulässig, es können abweichende Regelungen zugelassen werden, insbesondere wenn die Wohnung zeitnah wieder belegt wird.
Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung zum KfW-Programm 134 steht die mitbauzentrale gerne zur Verfügung.